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Satzung

Satzung des Gewerbe- und Handelsvereins Oppenweiler 1988 e.V.

(Mitglied im Bund der Selbstständigen e.V.)

 

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

Gewerbe- und Handelsverein 1988 e.V.

und hat seinen Sitz in

71570 Oppenweiler

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Backnang eingetragen worden. Der Verein und alle seine Mitglieder sind Mitglied des Bundes der Selbstständigen, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Deutscher Gewerbeverband: Der Verein ist parteipolitisch und konfessionslos unabhängig.

§2 Zweck und Aufgaben

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe, sowie freiberuflich Tätige) des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbstständigen Mittelstandes auf örtlicher Eben und Unterstützung des Bundes der Selbstständigen auf Bundes- und Landesebene.

Mit der Gemeindeverwaltung Kontakt halten, um die Anliegen aller Selbstständigen zu kommunalen Fragen rechtzeitig vorzutragen und vertreten zu können.

Die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufklären.

Durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam machen.

Durch die Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen.

Durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen.

Durch die Mitwirkung in der überörtlichen Organisation, dem Bund der Selbstständigen, Landesverband Baden-Württemberg e.V. und dem Bundesverband zur Stärkung des selbstständigen Mittelstandes beitragen. 

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerbern:

a) Handeltreibende

b) Handwerker

c) Gewerbetreibende

d) Klein- und Mittelindustrielle

e ) Freiberuflich Schaffende

f) Führungskräfte in Betrieben, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind.

Zu. a-f ) Firmenmitgliedschaft ist möglich, wobei jeweils ein Vertreter zu benennen ist.

Über den Aufnahmeantrag an den Vorstand entscheidet der Ausschuss. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.

Die Mitgliedschaft erlischt:

Durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand)

Durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen.

Durch den Ausschluss, der wegen grober Verletzung des Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung von Beitragszahlungen nach wiederholter Mahnung vom Ausschuss auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschussbeschuss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächstern Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammluing ist endgültig. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung der noch ausstehenden Beträge.  Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.

Durch Auflösung des Vereins.

Auf Beschluss des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des Ausschusses. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogene Grenzen zu ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.

Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.

Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

Eingaben des Vereins an staatliche Stellen und andere Organe die über die örtliche Bedeutung hinausgehen und alle Maßnahmen, die wirtschafts- und sozialpolitische Belange betreffen, sollen dem BDS-Landesverband zugeleitet werden. Von Eingaben rein örtlicher Art, die im allgemeinen Interesse liegen, soll dem BDS-Landesverband Abschriften übermittelt werden.

§6 Mitgliedsbeiträge

Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Zu besonderen Zwecken kann der Beschluss der Mitgliederverammlung eine jeweils in der Höhe der festzusetzende angemessene Umlage erhoben werden.

§7 Organe des Vereins

Vorstand

Er besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem Vorsitzenden Industrie
  • dem Vorsitzenden Handwerk / Industrie
  • dem Schriftführer
  • dem Kassier
  • Ausschuss

Er besteht aus:

den 5 Mitgliedern des Vorstands

4 weiteren Vereinsmitgliedern oder bis etwa 10 % der Mitglieder

Fachgruppenvorsitzungen und deren Stellvertreter 

§8 Vorstand

Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei der Vorstand allein und die übrigen Vorstandsmitglieder je zu zweit vertretungsberechtigt sind. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss Ihm übertragen.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden.

Im Einzelnen haben

der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, die Mitgliederversammlungen, Ausschuss- und Vorstandssitzungen einzuladen und zu leiten.

Der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu protokollieren und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

Der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresversammlung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein. Die Wahlen erfolgen offen, jedoch schriftlich und geheim, wenn dies von einem Betroffenen oder 10 % der Anwesenden gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus 3 Personen bestehenden Ausschuss.

§9 Ausschuss

Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollten Industrie, Handwerk, Handel und freie Berufe jeweils Ihre Mitgliederzahl entsprechend vertreten sein.

Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen.

Gemeinderäte, die dem Verein angehören und sachkundige Personen können beratend zu Ausschusssitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand.

Für die Ausschussmitglieder, welche vor Ablauf Ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für Vorstandsmitgieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der Ausschuss berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

Der Ausschuss ist beschlußfähig wenn mindestens die Hälfe der Mitglieder anwesend ist.

Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder (siehe Schlussbestimmung §13). Auf Verlangen von einem Mitglied muss die geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Der Ausschuss wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Bei der ersten Wahl nach Verabschiedung dieser Satzung wird der Ausschuss auf die Dauer von 1 Jahr gewählt.

§10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu Ihrer Obliegenheit gehören:

  • die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
  • die Wahl des Kassenprüfer
  • die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Unterlagen
  • die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen Zwecken des Vereins
  • die Änderung der Vereinssatzung
  • Entlastung des Vorstands
  • Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.

Mindestens alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Grundes oder auf Beschluss des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Abgabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.

Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ( siehe Schlussbestimmung §13), im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder (die Satzungsänderung wird erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam).

Die Einberufung der Mitgliederversammlung, unter der Angabe der Tagesordnung, erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Oppenweiler oder durch den Rundbrief unter Angabe der Tagesordnung. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstände entscheidet.

§11 Fachgruppen

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Ausschusses bedarf. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen, die ebenfalls von den Kassenprüfern des Hauptvereins zu prüfen ist.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter einer Fachgruppe gehören Kraft ihres Amtes dem Ausschuss des Vereins an.

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Zuvor ist entsprechend der Satzung des BDS-Landesverbandes Baden-Württemberg dem Landesvorstand oder einem von Ihm benannten Beauftragten Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben, und zwar in einer Ausschusssitzung und in der anschließenden Mitgliederversammlung.

Dieser §12 gilt auch, wenn der Verein aus dem BDS-Landesverband ausscheiden will.

Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung bei der „Volksbank Backnang“ hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem neugründeten Verein zurückzugeben.

Dornburger Str. 24

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